§1 Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages / Fahrzeugübergabe 1.1Absprachen oder Erklärungen, die mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS/Whatsapp erfolgt sind, haben in jedem Fall rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über ein Fahrzeug kann schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift eines Mietvertrags oder über Whatsapp/SMS und Email erfolgen. 1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorherige Zustimmung des Vermieters möglich. Das Fahrzeug darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters an dritte Person zum Gebrauch überlassen werden. 1.3Ein Mietangebot, dass sie in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form erhalten, hat eine Gültigkeit von 7 Tagen ab Ausstellungsdatum. 1.4Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel/ Schäden zu überprüfen und mit den zum Fahrzeug dokumentierten Vorschäden per Schadenliste/ Aufklebern am Fahrzeug abzugleichen. Festgestellte NeuSchäden/-Mängel sind dem Anbieter vor Fahrtantritt in einer Form zu melden, die den Eingang der Schadensmeldung beim Anbieter vor Fahrtantritt sicherstellt. (WhatsApp oder E-Mail). Die telefonische Meldung vor Fahrtantritt reicht hierfür aus. Gleiches gilt für die Meldung grober Verschmutzungen und fehlender Ausrüstungsgegenstände.
§2 Kündigung, Stornierungen, Fahrzeugrückgabe 2.1 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.Bei Verlängerung ist der Kunde verpflichtet vor Ablauf des Mietvertrags einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben und den für die Verlängerung anfallenden Mietpreis zu zahlen. 2.2 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. Stornieren bis 3 Tage vor Fahrbeginn ist kostenfrei, ab Tag 2 werden Ihnen 100% des Mietpreises in Rechnung gestellt. Bei Nichterscheinen ohne schriftliche Stornierung werden Ihnen zudem 150,00€ Schadensersatz berechnet. 2.3Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen (max. 15 minuten) an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. 2.4Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB verlangen. Die ersten fünfzehn Minuten Verspätung sind aus Kulanz frei, danach fallen Kosten in Höhe von 20€ die erste angefangene Stunde an, ab der zweiten angefangenen Stunde wird der Tagespreis in Höhe von 100,00€ automatisch berechnet. Zudem kann noch ein individueller Schadensersatz berechnet werden. 2.5Nach Abholung des Mietwagens erhält der Mieter einen vollen Tank und muss das Fahrzeug vollgetankt zurückbringen. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück bringen berechnen wir einen Literpreis von 3€. Nichtmelden von Schadensereignissen 100,00€, Rauchen im Auto (eventuell zzgl. Reinigungskosten nach Aufwand) 25,00€, Verschmutztes Fahrzeug: Nach Aufwand, mindestens jedoch 25,00€ Selbstverschuldeter Technikereinsatz pro angefangener 25€ Stunde. 2.6Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen/ Strafzetteln wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30€ erhoben.
§3 Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr 3.1Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den Grenzen der folgenden Länder gestattet: Deutschland. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. 3.2Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zollund Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. 3.3Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist. 3.4Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
§4 Kleinreparaturen 4.1Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
§5 Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung 5.1Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: - Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern; - Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage; - Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten und/ oder den Vermieter sofort zu kontaktieren. 5.2Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Versicherung übernommen wird jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei einer Selbstbeteiligung von 0 Euro haftet der Mieter nur, wenn er grob fahrlässig handelt. 5.3Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann. 5.4Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab. 5.5Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war. 5.6Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall (richtet sich nach Tagespreis), wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. 5.7Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von .....30,-....€ als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.
§6 Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte 6.1Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt. 6.2Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekt am Fahrzeug auf, die die Gebrauchtauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur in unseren Partnerwerkstätten kurzfristig zu beheben. 6.3Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauch Beeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich. 6.4Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist. 6.5Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist. 6.6Der Verlust des Fahrzeugschlüssel wird mit 300€ und etwaige Folgekosten berechnet.
§7 Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters 7.1Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. 7.2Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheit Verpflichtungen verletzt hat. 7.3Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften, Mobilfunknummer der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.5. zutreffend ist. 7.5Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein. 7.6Sämtliche Abschlepp- und Bergungskosten für Unfälle, Pannen, Schäden und technische Defekte die die Fahrtauglichkeit in jeglicher Form beeinträchtigen, sind nicht in dem Mietpreis enthalten.
§8 Haftung des Mieters für vermeidbare Schäden bei Dritten und am Mietfahrzeug 8.1Der Mieter haftet betragsmäßig unbegrenzt, – wenn seine Verkehrstüchtigkeit zum Schadenszeitpunkt durch Alkohol- oder Drogen oder Medikamenteneinnahme beeinträchtigt war. – wenn er das Mietfahrzeug einer nichtberechtigten Person überlassen hat. – wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Vertragspflicht verletzt hat. – wenn der Schaden auf Fehlbedienung des Mietfahrzeugs zurückzuführen ist (z. B. Betankung mir falscher Kraftstoffsorte, Kupplungsschäden durch fahren mit schleifender Kupplung). – wenn er nicht die erforderliche Fahrerlaubnis innehat. – wenn er bei der Reservierung falsche Daten angegeben hat, sei denn, es hat die Fehlerhaftigkeit der Daten nicht zu vertreten. Er haftet ebenso voll, wenn er bei der Abholung des Fahrzeugs gefälschte Unterlagen vorgelegt hat. – wenn er sich nach einem Unfall unerlaubt im Sinne des Strafgesetzes vom Unfallort entfernt hat, soweit die berechtigten Interessen von SparCar24 an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. – für Schäden am Fahrzeugaufbau, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeughohe verursacht sind. 8.2In allen anderen Fällen haftet der Mieter bis zur Höhe des im Vertrag stehenden Selbstbeteiligung pro Schadensfall. 8.3. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird auch bei nicht verschuldeten Unfällen fällig. 8.4 Die Haftungsbegrenzung endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nimmt der Mieter eine eigenmächtige Verlängerung des Mietvertrags vor (verspätete Fahrzeugrückgabe über 15 Minuten), so gilt für diesen Zeitraum keine Haftungsbegrenzung.
§9 Haftung des Vermieters 9.1Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. 9.2Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen. 9.3Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
§10 Technische und optische Veränderungen 10.1Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. 10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
§11 Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution) 11.1Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen.
11.2Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Vermieter die vereinbarte Kaution und den Mietpreis. Die Kaution dient zur Sicherung von Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand ( ohne neue Schäden, sauber, vollgetankt und zum vereinbarten Rückgabeort und Zeit ) an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
§12 Global Positioning System Unsere Fahrzeuge sind mit GPS Systemen ausgestattet und ermöglichen uns bei Verdacht der Unterschlagung die Fahrzeuge zu Orten. Wir möchten darauf hinweisen, dass eine solche Ortung nur in folgenden Alarmfällen durchgeführt wird: Wenn ein Fahrzeug gestohlen/ unterschlagen wird, wenn die vereinbarte Mietdauer überschritten wird und die Kontaktierung des Mieters scheitert ( oder der Mieter sich nicht kooperativ zeigt), wenn das Fahrzeug die festgelegte Ländergrenze oder deren grenznähe Bereich (in den es sich laut Vermietbedingungen bewegen darf), überschreitet oder in Hafengebiete einfährt. Zudem wird eine Kontrolle bei Fahrzeugrückgabe durchgeführt, um zu prüfen, ob der im Mietvertrag vereinbarte Buchungszeitraum oder die vereinbarte Kilomter überschritten wurden.
§13 Fahrzeugrückgabe (Zusatzklauseln) 13.1Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßen Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. 13.2Die Fahrzeugrückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ( 8:00-18:00 Uhr ) ist möglich, jedoch haftet der Mieter bis zur Abnahme des Vermieters. ( in der Regel bis zum Folgetag 8:00 Uhr)
§14 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges 14.1Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. 14.2Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Gerichtstand ist Kassel in Hessen. 14.3.Soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Stand Januar 2021